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Satzung
§ 1 Name und Sitz 1.Der Verein führt den Namen “LAUTERER ARTILLERIE KORPS e.V.” 1983. Ist eingetragen unter der Vereinsregisternummer 45. 2.Sitz des Vereins ist Saarlouis-Fraulautern, Gerichtsstand ist Saarlouis. § 2 Zweck und Aufgaben 1.Zweck des “LAUTERER ARTILLERIE KORPS e.V.” ist es, Brauchtum zu pflegen, Förderung der Kunst (insbesondere Förderung der Pflege und kulturelle Einrichtungen). 2.Kontaktpflege zu Ministerien, Behörden der GEMA und anderen Institutionen. 3.Förderung des Schrifttums über das Brauchtum, Verbindung zu Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstigen Medien. 4.Der Verein gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. 5.Durchführung von Arbeitstagungen. § 3 Gemeinnützigkeit 1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr 1.Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. § 5 Mitgliedschaft 1.Mitglied des Vereins kann jeder werden. Stimmberechtigt ist jeder der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 2.Über den schriftlichen Antrag entscheidet das erweiterte Präsidium. Die Mitgliedschaft wird bei einfacher Stimmenmehrheit erworben. 3.Zu Ehrenmitglieder werden großzügige Gönner, und Personen, die sich als Präsidialmitglied oder als Mitglied um die Pflege des Brauchtums außerordentliche Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidium, ernannt. Die Mitgliedschaft endet : a)durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an das Präsidium oder an die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet dann jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten. b)durch Ausschluss des Mitglieds durch die Mitgliederversammlung. c)durch Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung. d)wenn ein Mitglied, im erheblichem Maß, das Ansehen und die Interessen des Vereins und die Disziplin in der Gesellschaft grob fahrlässig, schädigt oder verletzt e)durch Tod. § 6 Organe 1.Organe des Vereins sind das Präsidium und das erweiterte Präsidium. 2.Die Mitgliederversammlung § 7 Das Präsidium 1. Das Präsidium des Vereins besteht aus : dem / der 1. Präsident / in dem / der 2. Präsident / in dem / der 1. Geschäftsführer / in dem / der 1. Schatzmeister / in 2. Das erweiterte Präsidium des Vereins besteht aus : dem / der 1. Präsident / in dem / der 2. Präsident / in dem / der 1. Geschäftsführer / in dem / der 2. Geschäftsführer / in dem / der 1. Schatzmeister / in dem / der 2. Schatzmeister / in und 4. Beisitzer / in 3. Ehrenämter innerhalb des Präsidiums : Öffentlichkeitsarbeit Organisationsleiter / in Gerätewart / in Ausbilder / in 4.Das Präsidium im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens vier Präsidiumsmitglieder. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis ein neues Präsidium ordnungsgemäß gewählt ist. 5.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Präsidenten, den 2. Präsidenten, den 1 Geschäftsführer sowie durch den 1 Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei dieser vier Präsidiumsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. § 8 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums 1.Das Präsidium beschließt in den Sitzungen, die vom ersten Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Präsidenten, einberufen werden, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 (einer) Woche soll eingehalten werden. 2.Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder ( d. h. der Mitglieder des Präsidiums im Sinne von § 26 BGB und des erweiterten Präsidiums ) anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Präsidenten. 3.Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. § 9 Mitgliederversammlung 1.Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 (zwei) Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge von Mitgliedern müssen dem Präsidium bis spätestens 8 (acht) Tage vor dem Termin vorliegen. Vorgesehene Satzungsänderungen sind in der Vorgeschlagenen Fassung mitzuteilen. Soll eine Satzungsänderung beschlossen werden, ist der geplante Änderungsentwurf allen Vereinsmitgliedern bei der Ladung zu übersenden. 2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten : Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit. Verlesung und Genehmigung der Tagesordnung. Verlesung und Genehmigung der vorjährigen Niederschrift. Jahresberichte des Präsidiums und der Kassenprüfer. Diskussionen über die einzelnen Niederschriften. Wahl zweier Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer. Jedes zweite Jahr, Wahl des Präsidiums. Wahl eines Versammlungsleiters. Entlastung des Präsidiums. Wahl des neuen Präsidiums. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach Ziffer 1.), ordnungsgemäß einberufen ist und 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 3.Bei Beschlussunfähigkeit wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in dem Ladungsschreiben hinzuweisen ist. 4.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. 5.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsident und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens. 1.Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Stellvertretende Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen, je zu 1/3tel an den Förderverein Kindergarten“ Hl. Dreifaltigkeit“ eV. Saarlouis/Fraulautern, 1/3tel an den Förderverein der Klosterschule eV. Saarlouis/Fraulautern und 1/3tel an die Jugendfarm eV. Saarlouis/Roden, für die Anschaffung technischer Geräte, Einrichtungsgegenstände, Spielsachen etc., zu verwenden. 4.Sollte einer der oben genannten Vereine nicht mehr bestehen, wird das Vereinsvermögen des Lauterer-Artillerie-Korps, auf die beiden noch bestehenden Vereine aufgeteilt. § 11 Schlussbestimmung 1.Über die Bestimmung der Satzung hinaus, gelten die Bestimmungen des BGB § 21 bzw. §§ 55 ff. 2.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Saarlouis-Fraulautern, den 12.03.2006 ______________________ __________________ Unterschrift Unterschrift Zur Information: Dieses ist nicht die aktuelle Version der Satzung, sie wird kurzfristig veröffentlicht!